§301 elektronischer Datenaustausch

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Der bereits im Jahr 1992 eingeführte elektronische Datenaustausch nach § 301 Absatz 4 SGB V dient der Übermittlung aller für die Abrechnung eines Leistungsfalles erforderlichen Daten in maschinenlesbarer Form. In der sogenannten 'Datenübermittlungs - Rahmenvereinbarung' verständigte man sich auf ein einheitliches, für Leistungsträger (Rentenversicherungen und Krankenkassen) und Leistungserbringer gleichermaßen verbindliches Verfahren der Datenübermittlung.


Dieses Verfahren ist ab 01.07.2021 für alle stationären und ganztägig ambulanten Rehabilitationseinrichtungen verpflichtend. Vorteile sind z.B. die deutlich schnellere Übermittlung der Daten - so können E-Berichtslaufzeiten reduziert werden - und das Vermeiden von Fehlern bei der Stammdateneingabe durch das Einlesen der elektronischen Kostenzusage.
Das Erzeugen und Einlesen der Meldungen erfolgt in PATFAK. Für die Übermittlung der Daten bietet Redline Data die Software CommunicationServer als Hostsystem an. Die Meldungen werden durch einen sicheren 'SSH Tunnel' zum Kommunikationsserver übertragen, nach den aktuellen Standards geprüft, verschlüsselt und übermittelt. Sie brauchen keine zusätzliche Technik anschaffen und zu unterhalten. Wir bieten allen unseren Kunden ein Komplettpaket inklusive aller Dienstleistungen zur Realisierung des Verfahrens an. Falls Sie den elektronischen Datenaustausch noch nicht beauftragt haben, schicken Sie uns gerne eine E-Mail, wir schicken Ihnen ein entsprechendes Angebot.

Sobald die Software für die Übermittlung lizenziert wurde, das 'Schlüsselzertifikat' vorliegt und die 'Anmeldung beim Leistungsträger' erfolgt ist, können Meldungen mit dem Leistungsträger ausgetauscht werden.
Welche Meldungen von welchem Leistungsträger empfangen und welche an ihn versendet werden können, lesen Sie im Artikel '§301 Übersicht der Meldungstypen nach Kostenträger' nach.


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